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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Lea Drüppel Theater“.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
  3. Er hat den Sitz in Haltern am See.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe. Dabei soll das Andenken an Lea Drüppel erhalten und in ihrem Sinne agiert werden. Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit erhalten, kleine Musicals und Theaterstücke zu inszenieren und aufzuführen. Zusätzlich soll Schauspielunterricht für Kinder und Jugendliche angeboten werden. Die Förderung von Kunst und Kultur durch die Zusammenführung junger Menschen durch Musik und Tanz mit dem musikalischen Stilmittel des Musicals, sowie die Stärkung der sozialen Kompetenz durch Eigenverantwortlichkeit und Ü̈bernahme von Verantwortung steht dabei im Vordergrund. 
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Kurse und Aufführungen und der damit verbundenen Möglichkeit, eigene tänzerische und musikalische Fähigkeiten zu entdecken und / oder weiter zu entwickeln. Dabei wird der Bereitschaft zu eigenverantwortlichem Handeln und der Übernahme zu Verantwortlichkeiten in und für die Gruppe in besonderem Maße Rechnung getragen. 
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein und dessen Mitglieder verpflichten sich ausdrücklich zur Toleranz und zum aktiven Dialog zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Religionszugehörigkeiten, Lebensorientierungen und Weltanschauungen im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordung. 
  5. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder militärischen Zwecke.

§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, die über eine Aufwandsentschädigung hinaus gehen.
  3. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. 
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  6. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Ausschlaggebend ist das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum der E-Mail. 
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. 

§ 5 Beiträge 

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 
  2. Der erste Mitgliedsbeitrag für das Rumpfgeschäftsjahr 2016 beläuft sich auf 20,00 Euro und ist am 01.07.2016 zur Zahlung fällig.

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Buchführung; Erstellung des Jahresberichtes
    5. Programmerstellung / Terminplanung
    6. Abschluss und Kündigung von Verträgen
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 von 3 Mitgliedern des Vorstandes (bei Erweiterung des Vorstandes mind. 70 %) anwesend sind.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Brief, Fax, Email persönlicher Aushändigung oder über das interne Online Forum) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder dem auf einer Empfangsbestätigung aufgeführten Datum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse/Mailadresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
  5. Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Beteiligung an Gesellschaften
    • Aufnahme von Darlehen ab € 5000
    • Mitgliederbeiträge (siehe § 5)
    • Satzungsänderung
    • Auflösung des Vereins 
  6.  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung 

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 
  2. Mitgliederversammlung nach § 11 Abs.1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  3. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

 

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